Slotmagie.
Unsere Forderungen
Sportwetten stellen eine Form des Glücksspiels dar und sind mit Suchtgefahren und immensen Schädigungen verbunden – sowohl für Einzelpersonen und deren Umfeld als auch für die gesamte Gesellschaft. Dennoch ist Sportwetten-Werbung medial omnipräsent und zu wenig reguliert, was ebenso für weitere Glücksspielangebote gilt. Unsere Forderungen in Bezug auf Sportwetten stehen daher exemplarisch für alle Formen des Glücksspiels.
Durch den gemeinsamen Fokus der beteiligten Organisationen und Einzelpersonen – insbesondere auf Sportwetten – zielt das Bündnis zuerst vor allem auf zwei Aspekte ab:
1. Weitestgehende Einschränkung von Sportwetten-Werbung:
Werbung für Sportwetten muss aus Gründen des Kinder-, Jugend- und Spielerschutzes so weit wie möglich aus der allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung verschwinden und analog etwa zu Tabak-Werbung streng reguliert werden – wie es andere europäische Länder bereits vormachen.
2. Wahrnehmung von gesellschaftlicher Verantwortung und Stärkung von Forschung und Prävention:
Die unabhängige Präventionsarbeit und die Anlaufstellen für Glücksspiel-Sucht- und Selbsthilfe müssen gestärkt werden. Daneben muss die unabhängige wissenschaftliche Forschung zum Themenfeld gefördert werden. Dazu gehört auch, den Zusammenhang zwischen dem Anstieg von Sportwetten aufgrund von Werbung und dadurch erhöhten Risiken von Spielmanipulationen bewusst zu machen und die entsprechende Präventionsarbeit auszubauen.
Bis zur Verabschiedung eines entsprechenden gesetzlichen Rahmens sollen Verbände, Vereine und Medien per Selbstverpflichtung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden.
Konkretisierung
Forderungen auf dem Weg zu einem Komplettverbot für Sportwetten- bzw. Glücksspielwerbung
Das Bündnis gegen Sportwetten-Werbung hat sich ein Komplettverbot der Werbung für Sportwetten zum Ziel gesetzt. Da ein solches Komplettverbot erst mittelfristig eintreten wird, fordern wir bis dahin die Umsetzung folgender Zwischenschritte:
1. Konsequente Anwendung der Regelungen des § 5 Abs. 3 GlüStV für (Online-)Glücksspiele
§ 5 (Werbung) Abs. 3 des GlüStV regelt u.a., dass Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele im Rundfunk und im Internet (inkl. Social Media) in der Zeit von 6:00 bis 21:00 Uhr nicht zulässig ist. Diese Karenzzeit wird seitens einiger Glücksspiel-Anbieter seit einiger Zeit umgangen, indem man insbesondere vormittags und nachmittags verkürzte Spots zeigt und sie als „Sponsoring“ von TV-Sendungen kennzeichnet. Wir müssen absurderweise eine Selbstverständlichkeit einfordern: Die konsequente Anwendung der derzeit gültigen Regelungen und die effektive Verfolgung und Sanktionierung von Übertretungen.
Beispiel: Slotmagie hat dem Nielsen-Report, einem Marktforschungsinstitut, zufolge allein für zwei 7-Sekunden-Spots, die von Mitte Januar bis Ende April auf diversen Privatsendern (1788- bzw. 289-mal) geschaltet wurden, insgesamt 720.492 € investiert. Dieses Beispiel belegt, dass die aktuelle gesetzliche Regel zur Werbebeschränkung seitens bestimmter Anbieter virtueller Automatenspiele nicht umgesetzt wird.
2. Ausweitung der werbefreien Zeit auf 6 bis 23 Uhr
(Online-)Sportwetten sind von der Karenzzeit ausgenommen, was aus fachlicher und wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist. Suchtexpert*innen, Wissenschaftler*innen, Betroffene und Vertreter*innen sowohl der professionellen als auch der Sucht-Selbsthilfe sind sich einig, dass das Risiko einer Glücksspielsucht im Bereich Sportwetten (und hier vor allem Live-Wetten) nicht geringer ausfällt als bei den oben genannten anderen Spielformen. Daher fordern wir die gleichen Werberestriktionen für Sportwetten wie für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele.
Es ist gesellschaftlicher Konsens, dass Glücksspiele generell nicht Minderjährigen erlaubt oder zugänglich gemacht werden dürfen. Der geltende GlüStV schreibt auch in Sachen Werbung unzweifelhaft vor, dass sie „sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten darf“. Auch aus diesem Grund wurden „werbefreie Zeiten“ definiert.
Bei anderen potenziell oder erwiesenermaßen kinder- und jugendgefährdenden Angeboten oder Inhalten gilt nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) § 5 Abs. 4 bereits seit längerem sowohl ein Ausstrahlungs- als auch ein Werbeverbot zwischen 6 und 23 Uhr (z. B. Horrorfilme oder Darstellungen mit pornographischem Inhalt). Daher leitet sich zwingend ab, dass auch Werbung für ebenfalls ausschließlich Erwachsenen vorbehaltenen Angeboten wie dem Glücksspiel nur zwischen 23 und 6 Uhr ausgestrahlt werden darf.
3. Ausweitung des Verbotes der Mitwirkung aktiver Sportler und Funktionäre in Werbespots auch auf ehemalige Sportler*innen und Funktionär*innen, sowie auf Personen, die eng mit dem Sport verbunden sind (z. B. Sportmoderator*innen, Schiedsrichter*innen)
Die suchtgefährdende Wirkung von Sportwetten-Werbung verändert sich in der Struktur nicht, wenn das Testimonial seine aktive Karriere beendet hat. Spitzensportler*innen haben auch nach dem Ende ihrer aktiven Laufbahn einen hohen Bekanntheitsgrad und eine Vorbildfunktion. Dies wird von den werbetreibenden Anbietern hinlänglich genutzt. Hier ist der GlüStV nachzubessern, wenn er seinen in § 1 definierten Zielen, gleichrangig Glücksspiel- und Wettsucht verhindern zu wollen, gerecht werden soll.
4. Verbot von Dachmarkenwerbung von Sportwettanbietern in Sportstätten
Trikot-, Banden-, Sitzschalen-, oder Bannerwerbung für Sportwettanbieter in den Stadien der Profisportarten in der aktuellen Ausprägung widersprechen dem § 5 Abs. 2 Satz 2 des GlüStV, wonach Werbung nicht übermäßig ausfallen darf.
Abseits des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (s.o.) werden hier insbesondere der Spielerschutz und die Abwehr von Suchtgefahren nicht eingehalten. Einwände der Anbieter, dass sie bei Vorliegen einer Erlaubnis ihrer Tätigkeit durch die GGL auch für ihre Produkte werben können müssen, sind leicht zu entkräften: Ein Hinweis auf die Whitelist der GGL und die dort aufgeführten Unternehmen würde eine hinreichende Informationsgrundlage darstellen.
The Mill Adventure Partner edict eGaming ist eine Tochter der in Deutschland ansässigen traditionsreichen Gauselmann Gruppe. Das Unternehmen ist marktführend in der Entwicklung und Produktion von Automatenpielen online und offline. Als Teil der bestehenden Allianz sind die beliebten Video-Slots von Merkur Gaming und anderen zum Aggregator-Angebot gehörenden Game Provider in die Plattform von The Mill Adventure integriert.
The Mill Adventure (TMA) ist ein auf Malta sitzender Softwareanbieter, der sich auf Online Casino Software und White-Label-Lösungen spezialisiert hat. Mit der eigenen Online-Spielothek SlotMagie gibt das Unternehmen sein Deutschland-Debüt und das mit einer Top-Spielauswahl an Merkur Slots. Die strategische Partnerschaft mit edict eGaming, einer Tochterfirma von Merkur Gaming, die wiederum ein Teil der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Gauselman-Gruppe ist, sind für den regulierten deutschen Glücksspielmarkt beliebte Automatenspiele vorhanden. Das Unternehmen hat in der noch jungen deutschen Online-Glücksspiel-Geschichte die vierte Lizenz nach DGGS– Deutsche Gesellschaft für Glücksspiel, Tipwin und mybet parallel mit der ebenfalls zu Gauselmann gehörenden Tochtergesellschaft Cashpoint Malta erhalten.
Wir ermutigen alle unsere Spieler, bei Slotsmagic verantwortungsbewusst zu spielen.
Schwach gestartet, aber stark zugelegt © Screenshot ProSieben
Wer sich dazu entschlossen hat, sein JackpotPiraten Konto zu löschen, sollte wissen, wie dies funktioniert und welche Konsequenzen das hat. Wer sich dazu entschieden ist, sein Konto bei JackpotPiraten zu löschen, sollte sich klar darüber sein, dass dies unwiederbringlich ist.
Die Gründe, warum Spieler überlegen, ihren Slotmagie Account zu löschen, sind vielfältig. Manchmal sind es Veränderungen im Spieleangebot – ist beispielsweise das Lieblingsspiel plötzlich nicht mehr in Portfolio vorhanden, aber andere online Spielotheken bieten es noch, bist du vermutlich auf der Suche nach einer Slotmagie Alternative. Ein weiterer Grund, der ursächlich dafür sein kann, dass du dein Slotmagie Konto löschen möchtest, kann das Bonusprogramm sein.
Die MERKUR GROUP als Hersteller von Spielautomaten und vorbildlicher Betreiber von Spielstätten fühlt sich dem Verbraucherschutz und dem verantwortungsvollen Umgang mit möglichen Spielrisiken verpflichtet.
Hallo Dela Fonseca,
ich habe seit längerer Zeit bei SlotMagie und auch bei Jokerstars ein Problem.
Du bist genauso spielbegeistert wie wir und bereit für ein sechstägiges Abenteuer? Dann werde einer von sieben MERKUR Spielescouts und begleite uns in die Stadt, die niemals schläft: Las Vegas!
Abgelegt unter: Allgemein
Ganz solides casino, macht Spaß es könnte aber paysafe geben das fehlt noch.
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